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   BVerwG, 09.09.2011 - 9 B 14.11   

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BVerwG, 09.09.2011 - 9 B 14.11 (https://dejure.org/2011,7585)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.2011 - 9 B 14.11 (https://dejure.org/2011,7585)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 2011 - 9 B 14.11 (https://dejure.org/2011,7585)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Geltung der unvordenklichen Verjährung auch für die faktische Widmung nach der Verordnung über das Straßenwesen der DDR vom 18. Juli 1957

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 14 Abs. 1
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Geltung der unvordenklichen Verjährung auch für die faktische Widmung nach der Verordnung über das Straßenwesen der DDR vom 18. Juli 1957

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.10.2002 - 8 C 24.01

    Rückübertragungsausschluss; Widmung zum Gemeingebrauch; konkludente Widmung;

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2011 - 9 B 14.11
    Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht weiche dadurch konkludent vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 8 C 24.01 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 37) ab, dass es die Überprüfung, ob eine faktische Widmung der Verkehrsfläche vorliege, eindeutig nur auf einen kleinen Ausschnitt der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überprüfungsnotwendigen Sachverhaltsvoraussetzungen beschränkt habe.

    Habe eine öffentliche Nutzung stattgefunden und habe die zuständige Stelle hiergegen nichts unternommen, sprächen gewichtige Gründe dafür, dass diese öffentliche Nutzung von den zuständigen Stellen in ihren Willen aufgenommen worden sei (Urteil vom 30. Oktober 2002 a.a.O. S. 55).

  • BVerfG, 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08

    Unvordenkliche Verjährung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2011 - 9 B 14.11
    Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, eine hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Lichtbilder derart unsichere Aussage wie die des Zeugen P genüge nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158 ) aus der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) an den Nachweis einer faktischen Widmung zu stellen seien, übersieht die Beschwerde erneut, dass es für das Berufungsgericht nicht entscheidend auf die Bestimmung des Aufnahmejahrs der Lichtbilder ankam.
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2011 - 9 B 14.11
    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.).Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O., vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 27 f. und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1 f.).
  • BVerwG, 03.04.1996 - 4 B 253.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Tatrichterlicher Verstoß gegen Denkgesetze;

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2011 - 9 B 14.11
    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.).Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O., vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 27 f. und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1 f.).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2011 - 9 B 14.11
    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.).Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O., vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 27 f. und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1 f.).
  • BVerwG, 29.10.2008 - 9 B 53.08

    Verfahrensrechtliche Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG i.R. des Rechtsinstituts

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2011 - 9 B 14.11
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass es der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG entspricht, wenn - wie es auch die Beschwerde für den Fall der faktischen Widmung nach dem Recht der DDR fordert - im Fall der Betroffenheit von privatem Grundeigentum allgemein hohe Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges gestellt werden, die es ausschließen, dass insoweit verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken können (Beschluss vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 9 B 53.08 - Buchholz 407.0 Allg. Straßenrecht Nr. 25 Rn. 4 f.).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2011 - 9 B 14.11
    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.).Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O., vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 27 f. und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1 f.).
  • VG Halle, 21.06.2016 - 6 A 106/14

    Qualifizierung eines Weges als öffentliche Straße

    Zwar ist insoweit im Rahmen der Prüfung zu beachten, dass im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09. September 2011 - 9 B 14/11 - zit. n. juris; vorgehend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2010, a.a.O.) - "geklärt ist, dass es der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Eigentumsgrundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG entspricht, wenn im Fall der Betroffenheit von privatem Grundeigentum allgemein hohe Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges gestellt werden, die es ausschließen, dass insoweit verbleibende Zweifel sich zu Lasten des Privateigentümers auswirken können (Beschluss vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 9 B 53.08 - Buchholz 407.0, Allgemeines Straßenrecht Nr. 25, Rdnr. 4 f.)", vgl. auch Urteil der Kammer vom 17. Januar 2012 - 6 A 229/10 HAL - Seite 11 des UA).
  • VG Halle, 07.04.2017 - 6 A 80/15

    Öffentlichkeit eines Weges; Bestehen einer unvordenklichen Verjährung

    Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beachten, dass im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9. September 2011 - 9 B 14/11 - (zit. nach juris; vorhergehend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2010, aaO.) - "geklärt [ist], dass es der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG entspricht, wenn im Fall der Betroffenheit von privatem Grundeigentum allgemein hohe Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges gestellt werden, die es ausschließen, dass insoweit verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken können (Beschluss vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 9 B 53.08 - Buchholz 407.0 Allg.
  • VG Halle, 25.11.2013 - 6 B 218/13
    Denn aufgrund des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2011 - 9 B 14/11 - (juris) rechtskräftig gewordenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2010 - 3 L 156/09 - (juris) steht zwischen den Beteiligten fest, dass die fragliche Grundstücksfläche eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt darstellt.
  • VG Magdeburg, 25.06.2012 - 3 A 370/10

    Erfolglose Klage auf Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9.9.2011 - 9 B 14/11 -, Oz. 9, zit. nach juris) sind im Fall der Betroffenheit von privatem Grundeigentum - wie hier - gem. Art. 14 Abs. 1 GG allgemein hohe Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges zu stellen, die es ausschließen, dass insoweit verbleibende Zweifel sich zu Lasten des Privateigentümers auswirken können.
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